Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

Der Verein Karpfen pur Natur (KPN) ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St. Urban (Gemeinde Pfaffnau).

Art. 2 Zweck und Ziel

Die Aufgabe des Vereins besteht in der Wiederaufnahme der naturnahen Karpfenteichwirtschaft sowie in der fachgerechten und naturnahen Bewirtschaftung der Karpfenteiche nach dem Vorbild der zisterziensischen Tradition des Klosters St. Urban. Der Verein setzt sich für folgende Ziele ein:

  • Naturnahe Teichwirtschaft im „Rottal der drei Kantone“ und dessen Umgebung
  • Vermittlung des erforderlichen Wissens für die Anlage und den Betrieb der naturnahen Karpfenzucht
  • Bau und Betrieb von naturnahen Karpfenteichen
  • Vermarktung der Fische
  • Förderung und Erhalt der Lebewesen im und um das Ökosystem Karpfenteich
  • Förderung von Natur, Kultur und Erlebnis rund um den Karpfen

 

Die Hauptaktivität des Vereins liegt im Gebiet zwischen Langete, Aare und Wigger. Der Verein arbeitet mit zielverwandten Organisationen und verschiedenen Akteuren zusammen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein. Sie werden an der nächstfolgenden Mitgliederversammlung in den Verein aufgenommen.

Art. 4 Mitgliederkategorien

  • Aktivmitglied (Einzel-, Familien-, Jugendmitglied) kann werden, wer mindestens 15 jährig ist.
  • Teichbesitzer ist, wer einen Karpfenteich mit dem Verein Karpfen pur Natur unter Vertrag hat.
  • Kollektivmitglieder sind Körperschaften wie Gemeinden, Vereine, etc.
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Vereinsziele besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen.

Art. 5 Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht. Jedes Mitglied übernimmt die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und dessen Bestrebungen zu fördern.

Art. 6 Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Vereinsjahr ist jedoch der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Der Austritt wird nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein genehmigt. Für den Austretenden besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 7 Ausschluss

Ein Mitglied kann durch die ordentliche oder eine ausserordentliche Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Gedeihen und Ansehen des Vereins schädigt. Dem Vollzug des Ausschlusses soll eine Aussprache vorausgehen. Ein Ausschluss kann auch ohne Angaben eines Grundes erfolgen (nach Art. 72 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 2 ZGB)

Art. 8 Gönner/innen

Gönner/innen sind Freunde/innen des Vereins, die einen freiwilligen materiellen oder ideellen Beitrag für den Verein leisten. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht. 

III. Organisation

Art. 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung (Generalversammlung, Hauptversammlung)
  • Vorstand
  • Rechnungsrevision
  • Fachgruppen / Kommissionen Die Amtsdauer des/der Präsidenten/in, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren/innen beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

A Mitgliederversammlung

Art. 10 Aufgaben

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen folgende Geschäfte:

  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts
  • Abnahme der Vereins- und allfälliger weiterer Rechnungen, Entlastung der Vereinsorgane Wahlen von
    • a) Präsident/in
    • b) Vorstandsmitglieder
    • c) Rechnungsrevisor/in
  • Festlegen der jährlichen Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung des Budgets für das kommende Jahr
  • Genehmigung des Jahresprogrammes für das kommende Jahr
  • Beschlussfassung über Anträge gemäss Traktandenliste
  • Schaffung oder Aufhebung von weiteren Vereinsorganen und allfälligen Reglementen
  • Mutationen Mitglieder
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

Art. 11 Termine

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat unter Beilage der Traktandenliste schriftlich zu erfolgen. Sie ist den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor der Versammlung zuzustellen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder durch einen Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Es gelten die gleichen Fristen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. Statuten: Karpfen pur Natur (16.12.2006) 3 (3)

Art. 12 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand zuhanden des/der Präsidenten/in fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. An der Mitgliederversammlung selbst gestellte Anträge können nur als erheblich erklärt und dem Vorstand zur Prüfung und Begutachtung überwiesen werden.

Art. 13 Wahlen und Abstimmungen

Stimmberechtigt sind alle an der Mitgliederversammlung anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder, ebenso der/die Versammlungsleiter/in. Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmungen erfolgen offen mit Handmehr, sofern nicht die Mehrheit der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen sind die Fälle der Artikel 25, 26 und 27. Bei offenen Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit der/die Vorsitzende. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, und im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei offenen Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das durch den/die Vorsitzende/n zu ziehende Los.

B Vorstand

Art. 14 Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Präsidenten/in und mindestens zwei Mitgliedern. Die Gründungsorganisation Verein Lebendiges Rottal (VLR) kann mit einer Person vertreten sein. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des/der Präsidenten/in selbst.

Art. 15 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.

Art. 16 Aufgaben

Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte. Er vertritt den Verein nach aussen. Der/die Präsident/in oder ein/e Vertreter/in leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen.

Art. 17 Befugnisse

Der Vorstand besitzt diejenigen Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand kann Geschäfte und Aufgaben an Dritte übergeben. Vorbehalten bleibt das Recht der Mitgliederversammlung gemäss Artikel 10.

Art. 18 Unterschriftenberechtigung

Rechtsverbindliche Unterschrift führt kollektiv zu Zweien der/die Präsident/in oder sein/e Stellvertreter/in zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Art. 19 Finanzkompetenzen

Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des Budgets zu tätigen. Für Vereinszwecke verfügt der Vorstand neben den budgetierten Ausgaben über eine Ausgabenkompetenz von CHF. 3’000.- pro Jahr. Statuten: Karpfen pur Natur (16.12.2006) 4 (4)

C Rechnungsrevision

Art. 20 Rechnungsrevision

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechungsrevisoren/innen. Diese prüfen die Jahresrechnung und allfällige Spezialrechnungen und führen jährlich mindestens eine Revision durch. Sie stellen über die Rechnung zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

D Kommissionen und Fachgruppen

Art. 21 Kommissionen und Fachgruppen

Nach Bedarf kann der Vorstand zu seiner Unterstützung Kommissionen und Fachgruppen einberufen. Diese bearbeiten in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand bestimmte Sachgebiete und unterstützen ihn in seiner Arbeit.

IV. Finanzen

Art. 22 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen zur Hauptsache aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Spenden und Legate
  • Zuwendungen der Öffentlichkeit
  • Zuwendungen von Stiftungen
  • Einkünften aus Aktivitäten des Vereins
  • Ertrag seines Vermögens

Art. 23 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge sind jährlich an der Mitgliederversammlung festzusetzen. Nach Prüfung der Verhältnisse kann der Vorstand wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder anderer wichtiger Gründe dem betroffenen Mitglied den Betrag während der massgeblichen Periode reduzieren oder gänzlich erlassen.

Art. 24 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

V. Allgemeines

Art. 25 Statutenänderung

Für die Änderung der Statuten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.

Art. 26 Auflösung des Vereins

Im Falle einer Auflösung bedarf es einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung sowie dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Verein bleibt bestehen, solange mindestens sechs Mitglieder am Fortbestand festhalten. Im Falle einer Auflösung des Vereins sind dessen Vermögen und Inventar der Gemeinde Pfaffnau zur Verwahrung zu geben. Ein neu gegründeter Verein im Sinne von Artikel 2 dieser Statuten mit Sitz im Rottal kann auf das Vermögen und sämtliches Material zurückgreifen. Weder die Mitglieder Statuten: Karpfen pur Natur (16.12.2006) 5 (5) des aufgelösten noch jene eines neu gegründeten Vereins haben irgendwelchen persönlichen Anspruch auf dieses Vermögen. Wenn innert fünf Jahren kein neuer Verein mit ähnlichen Zielen gegründet wird, geht das gesamte Vermögen in den Besitz des Vereins Lebendiges Rottal (VLR) über.

Art. 27 Zusammenschluss

Der Verein Karpfen pur Natur kann sich mit anderen Organsiationen gleicher Zielsetzungen zusammenschliessen. Den Entscheid darüber fällt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 28 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist gemeinnützig

VI. Schlussbestimmungen

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft. Sie wurden an der Gründungsversammlung des Vereins in St. Urban (Gemeinde Pfaffnau) am 16. Dezember 2006 angenommen.

 

St. Urban, den 16. Dezember 2006