Statuten

1. Name und Sitz

Der Verein Karpfen pur Natur (KpN) ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St. Urban (Gemeinde Pfaffnau). Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt das Wiederaufleben der naturnahen Karpfenwirtschaft sowie dem fachgerechten und naturnahen Bau bzw. der extensiven Bewirtschaftung von Karpfenteichen sowie deren Umgebung nach dem Vorbild der zisterziensischen Tradition des ehemaligen Klosters St. Urban:

  • Naturnahe Teichwirtschaft im Gebiet zwischen Langete, Aare und Wigger
  • Bau und Betrieb naturnaher Karpfenteiche und ihrer Umgebung als artenreiche Lebensräume
  • Vermittlung des erforderlichen Wissens für die Anlage und Pflege naturnaher Teiche mit ihrer Umgebung und den Betrieb einer naturnahen, artgerechten Teichwirtschaft mit Karpfen
  • Förderung und Erhalt der Lebewesen im und um das Ökosystem Karpfenteich
  • Förderung von Natur, Kultur und Erlebnis rund um den Karpfen
  • Vermarktung der Karpfen als nachhaltiges, regionales Nahrungsmittel
  • Erarbeitung von Grundlagen zur Teichwirtschaft

Der Verein arbeitet mit verschiedenen zielverwandten Organisationen und Akteuren zusammen.

Als gemeinnützige Organisation verfolgt der Verein keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Beiträge von Bund, Kantonen, Gemeinden, Stiftungen und Fonds
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Erträge aus Karpfenverkauf
  • Gönnerbeiträge, Spenden, Legate und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder mit Stimmrecht können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  • Einzelmitglieder
  • Paar-/Familienmitglieder mit maximal zwei Stimmrechten
  • Jugendmitglieder bis 18 Jahre
  • Ehrenmitglieder
  • Juristische Personen

An Personen, die sich in besonderem Masse aktiv für den Verein eingesetzt haben, kann auf vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

5. Erlöschung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist mit einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahrs möglich. Das Austrittsschreiben muss an das Vereins-Präsidium gerichtet werden.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, wird es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstösse gegen die Ziele des Vereins vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle
  • weitere von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand definierte Organe.

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.

Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (brieflich, via E-Mail oder elektronischer Abstimmungsplattform) ist in begründeten Fällen erlaubt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Der Vorstand, die Revisoren/Revisorinnen oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionssstelle
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm (Verein, Teichbau, Teichunterhalt)
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • Änderung der Statuten
  • Genehmigung Reglemente
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Für Vereinszwecke verfügt der Vorstand neben den budgetierten Ausgaben über eine Ausgabenkompetenz von CHF 3’000 pro Jahr.

In ausserordentlichen Situationen zur Sicherung eines Teichlebensraums kann der Vorstand über Sofortmassnahmen entscheiden, die die Ausgabenkompetenz überschreiten, sofern die nötigen Mittel gesichert sind.

Der Vorstand kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen und/oder Firmen gegen eine angemessene Entschädigung nach Arbeitsrecht anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen oder eine juristische Person, die die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

11. Zeichnungsberechtigte

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten/der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Für Finanzen im Zahlungsverkehr genügt eine Einzelunterschrift.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Kontaktdaten der Mitglieder werden den anderen Mitgliedern nur bekanntgegeben, wenn eine gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.

Eine Bekanntgabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei einer Auflösung des Vereins fallen das Vereinsvermögen und die Vertragsrechte an eine steuerbefreite Organisation in der Region oder der Schweiz, die den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten treten, unter Vorbehalt der Genehmigung an der Mitgliederversammlung vom 18. April 2026 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 16. Dezember 2006.