1. Name und Sitz
Der Verein Karpfen pur Natur (KpN) ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St. Urban (Gemeinde Pfaffnau). Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt das Wiederaufleben der naturnahen Karpfenwirtschaft sowie dem fachgerechten und naturnahen Bau bzw. der extensiven Bewirtschaftung von Karpfenteichen sowie deren Umgebung nach dem Vorbild der zisterziensischen Tradition des ehemaligen Klosters St. Urban:
Der Verein arbeitet mit verschiedenen zielverwandten Organisationen und Akteuren zusammen.
Als gemeinnützige Organisation verfolgt der Verein keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder mit Stimmrecht können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
An Personen, die sich in besonderem Masse aktiv für den Verein eingesetzt haben, kann auf vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
5. Erlöschung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist mit einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahrs möglich. Das Austrittsschreiben muss an das Vereins-Präsidium gerichtet werden.
Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, wird es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstösse gegen die Ziele des Vereins vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (brieflich, via E-Mail oder elektronischer Abstimmungsplattform) ist in begründeten Fällen erlaubt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Der Vorstand, die Revisoren/Revisorinnen oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Für Vereinszwecke verfügt der Vorstand neben den budgetierten Ausgaben über eine Ausgabenkompetenz von CHF 3’000 pro Jahr.
In ausserordentlichen Situationen zur Sicherung eines Teichlebensraums kann der Vorstand über Sofortmassnahmen entscheiden, die die Ausgabenkompetenz überschreiten, sofern die nötigen Mittel gesichert sind.
Der Vorstand kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen und/oder Firmen gegen eine angemessene Entschädigung nach Arbeitsrecht anstellen oder beauftragen.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen oder eine juristische Person, die die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
11. Zeichnungsberechtigte
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten/der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Für Finanzen im Zahlungsverkehr genügt eine Einzelunterschrift.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Kontaktdaten der Mitglieder werden den anderen Mitgliedern nur bekanntgegeben, wenn eine gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.
Eine Bekanntgabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Bei einer Auflösung des Vereins fallen das Vereinsvermögen und die Vertragsrechte an eine steuerbefreite Organisation in der Region oder der Schweiz, die den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten treten, unter Vorbehalt der Genehmigung an der Mitgliederversammlung vom 18. April 2026 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 16. Dezember 2006.